Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
§. 4.: Das Vermögen.
19th Century Carl Menger English“Die Gesammtheit der einer Person verfugbaren Guter” haben wir oben (S. 31) den Güterbesitz derselben genannt, die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfügbaren ökonomischen Güter nennen wir dagegen sein Vermögen und sind demnach die in der Verfügung eines wirthschaftenden Subjectes befindlichen nicht ökonomischen Güter, wie sie überhaupt nicht Gegenstände seiner Wirthschaft sind, so auch nicht als Theile seines Vermögens zu betrachten. Nun haben wir gesehen, dass die ökonomischen Güter diejenigen sind, deren verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf an denselben. Das Vermögen liesse sich demnach auch definiren als “die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfügbaren Güter, deren Quantität geringer ist, als der Bedarf an denselben”, und gäbe es somit in einer Gesellschaft, welcher alle Güter in einer ihren Bedarf übersteigenden Menge verfügbar wären, weder ökonomische Güter, noch auch “Vermögen” Das Vermögen ist demnach wohl ein Massstab für den Grad der Vollständigkeit, mit welcher eine Person ihre Bedürfnisse im Vergleiche mit andern Personen, die unter gleichen Verhältnissen ihre wirthschaftliehe Thätigkeit entwickeln, befriedigen kann, aber durchaus nicht ein absoluter Massstab derselben, denn die höchste Wohlfahrt aller Individuen und der Gesellschaft wäre dann erreicht, wenn die der Gesellschaft verfügbaren Güterquantitäten so gross wären, dass Niemand eines Vermögens bedürfte.
Es sollen aber diese Bemerkungen die Lösung eines Problems einleiten, welches, wegen der scheinbaren Antinomien, zu welchen es führt, geeignet ist, Misstrauen gegen die Richtigkeit der Grundsätze unserer Wissenschaft hervorzurufen. Es wurde nämlich darauf hingewiesen, dass durch eine fortgesetzte Vermehrung der den wirthschaftenden Subjecten verfügbaren ökonomischen Güter, diese letzteren schliesslich nothwendigerweise den ökonomischen Charakter einbüssen und solcherart die Vermögensbestandtheile eine Verminderung erfahren müssten. Es würde demnach der eigenthümliche Widerspruch zu Tage treten, dass eine fortgesetzte Vermehrung der Vermögens-Objecte schliesslich eine Verminderung der Vermögens-Objecte zur nothwendigen Folge hätte.
Die verfügbare Quantität irgend eines Mineralwassers sei beispielsweise bei einem Volke geringer, als der Bedarf. Die in der Verfügung der einzelnen wirthschaftenden Personen befindlichen Theilquantitäten dieses Gutes, sowie die einzelnen Quellen, sind demnach ökonomische Güter, Vermögensbestandtheile. Setzen wir nun den Fall. dass plötzlich einige Bäche dies Heilwasser zu führen begännen, und zwar in so reichlichem Masse, dass dasselbe dadurch seinen bisherigen ökonomischen Charakter einbüssen würde. In diesem Falle ist nichts sicherer, als dass die oben erwähnten, bis zum Eintritte des eben gedachten Ereignisses den wirthschaftenden Individuen verfügbaren Quantitäten von Mineralwasser, so wie die Mineralquellen selbst, aufhören würden Vermögens-Bestandtheile zu sein, und es würde demnach allerdings der Fall eintreten, dass die fortgesetzte Vermehrung von Vermögensbestandtheilen schliesslich und endlich eine Verminderung derselben zur Folge haben würde.
Dieses Paradoxon ist auf den ersten Blick höchst auffällig, erweist sich indess bei genauerer Betrachtung nur als ein scheinbares. Die ökonomischen Güter sind, wie wir oben sahen, solche, deren verfügbare Quantität geringer ist, als der Bedarf an denselben, also jene Güter, an welchen ein partieller Mangel besteht, und das Vermögen der wirthschaftenden Individuen ist nichts Anderes, als die Gesammtheit dieser Güter. Wird nun die verfügbare Quantität derselben fortschreitend vermehrt, bis diese Güter ihren ökonomischen Charakter endlich einbüssem, so existirt dann eben nicht weiter Mangel an denselben und sie treten aus dem Kreise jener Güter, welche Theile des Vermögens der wirthschaftenden Menschen bilden, das ist aus dem Kreise jener Güter, an welchen partieller Mangel besteht. In dem Umstande, dass die fortgesetzte Vermehrung eines Gutes, an welchem Mangel besteht, schliesslich und endlich bewirkt, dass dasselbe aufhört, ein solches zu sein, darin liegt nun aber doch sicherlich kein Widerspruch.
Dass die fortgesetzte Vermehrung der ökonomischen Güter schliesslich eine Verminderung jener Güter zur Folge haben muss, an welchen bis dahin Mangel bestand, ist vielmehr ein Satz, der Jedermann ebenso unmittelbar einleuchtet, als der entgegengesetzte, dass eine durch längere Zeit fortgesetzte Verminderung der im Ueberflusse vorhandenen (der nicht ökonomischen Güter) schliesslich bewirken muss, dass dieselben zu solchen werden, an welchen theilweiser Mangel besteht, das ist zu Vermögensbestandtheilen und der Kreis dieser letzteren daher eine Erweiterung erfährt.
Das obige Parodoxon, das übrigens nicht nur hier, wo es sich lediglich um den Umfang der Vermögensobjecte handelt, sondern in analoger Weise auch rücksichtlich des Werthes und Preises der ökonomischen Güter aufgestellt wurde, ist demnach nur ein scheinbares und beruht auf der Verkennung des Wesens des Vermögens und seiner Bestandtheile.
Wir haben das Vermögen als die Gesammtheit der einem wirthschaftenden Subjecte verfügbaren ökonomischen Güter bezeichnet. Ein jedes Vermögen setzt demnach ein wirthschaftendes Subject, oder doch ein solches voraus, für welches gewirthschaftet wird. Die einem bestimmten Zweck gewidmeten Quantitäten ökonomischer Güter sind demnach kein Vermögen im ökonomischen Sinne des Wortes, da die Fiction einer juristischen Person wohl für die Zwecke der practischen Rechtspflege, oder aber selbst zum Zweck juristischer Constructionen gelten mag, für unsere Wissenschaft aber, die jede Fiction zurückweist, entschieden nicht vorhanden ist. Die sogenannten “Zweckvermögen” sind demnach Quantitäten ökonomischer Güter, welche bestimmten Zwecken gewidmet sind, aber nicht Vermögen im ökonomischen Sinne des Wortes.
Die obige Frage führt uns zu jener über das Wesen des Volksvermögens. Staaten, einzelne Landestheile, Gemeinden und Gesellschaften verfügen der Regel nach über Quantitäten ökonomischer Güter, um ihre Bedürfnisse befriedigen, um ihre Zwecke verwirklichen zu können. Hier ist die Fiction einer juristischen Person für den Nationalökonomen nicht erforderlich. Für den existirt ohne jede Fiction ein wirthschaftendes Subject, eine Gesellschaft, welche gewisse, ihr für den Zweck der Befriedigung ihrer Bedürfnisse verfügbare ökonomische Güter durch ihre Organe verwaltet und dieser Bestimmung zuführt. Niemand wird demnach auch Anstand nehmen, die Existenz von Staats-, Landes-, Gemeinde- und Gesellschafts- Vermögen anzuerkennen.
Anders verhält es sich mit dem, was man mit dem Ausdrucke “Volksvermögen” bezeichnet. Hier handelt es sich nicht’ um die Gesammtheit der einem Volke zur Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren, von dessen Organen verwalteten und der obigen Bestimmung zugeführten ökonomischen Güter, sondern um die Gesammtheit derjenigen, welche den einzelnen wirthschaftenden Individuen und Gesellschaften in einem Volke und diesem selbst für ihre individuellen Zwecke verfügbar sind, also um einen Begriff, der von dem, was wir ein Vermögen nennen, in manchen wesentlichen Punkten abweicht.
Greift man zu der Fiction, dass man sich die Gesammtheit der für die Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse ökonomisch thätigen, nicht selten von entgegengesetzten Interessen geleiteten Personen in einem Volke als Ein grosses wirthschaftendes Subject denkt, nimmt man ferner an, dass die den einzelnen wirthschaftenden Personen verfügbaren Quantitäten von ökonomischen Gütern nicht für die Befriedigung der speciellen Bedürfnisse dieser letzteren, sondern für die Bedürfnisse der Gesammtheit der wirthschaftenden Individuen, aus welchen ein Volk besteht, bestimmt sind, dann gelangt man allerdings zu dem Begriffe einer Gesammtheit von ökonomischen Gütern, welche einem wirthschaftenden Subjecte (hier einem Volke) für die Zwecke der Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbar sind, also zum Begriffe dessen, was man ganz richtig ein Volksvermögen nennen würde. Unter unseren gegenwärtigen socialen Verhältnissen bildet jedoch die Gesammtheit der den wirthschaftenden Personen in einem Volke zum Zwecke der Befriedigung ihrer speciellen Bedürfnisse verfügbaren ökonomischen Güter offenbar kein Vermögen in dem ökonomischen Sinne des Wortes, sondern vielmehr einen durch den menschlichen Verkehr verknüpften Complex von solchen.
Das Bedürfniss nach einer wissenschaftlichen Bezeichnung für die eben erwähnte Gütergesammtheit ist indess ein so berechtigtes und der Ausdruck “Volksvermögen” für den obigen Begriff ein so allgemeiner und durch den Gebrauch sanctionirter, dass es um so weniger einem Bedürfnisse entspräche, denselben fallen zu lassen, je klarer wir uns über das eigentliche Wesen des sogenannten Volksvermögens werden.
Nur ist es dann nothwendig, dass wir uns vor den Irrthümern bewahren, welche aus einer den obigen Unterschied ausser Acht lassenden Argumentation sich ergeben müssten. Bei allen Fragen, wo es sich lediglich um die quantitative Bestimmung des sogenannten Volksvermögens handelt, mag die Gesammtheit der Individualvermögen eines Volkes immerhin als Volksvermögen gelten. Wo es sich aber um den Rückschluss von der Grösse des Volksvermögens auf die Wohlfahrt des Volkes, oder aber um jene Erscheinungen handelt, welche die Wirkung des Contactes der einzelnen Wirthschaften sind, müsste die Auffassung des Volksvermögens im buchstäblichen Sinne des Wortes nothwendigerweise zu häufigen Irrthümern führen. In allen diesen Fällen werden wir vielmehr das Volksvermögen als Complex der Individualvermögen eines Volkes zu betrachten und auch dem verschiedenen Masse dieser letztern unsere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben.